Gesetzliche Gebühren
Wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, richten sich die Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und in arbeits- und zivilrechtlichen Angelegenheiten nach dem gesetzlichen Gegenstandswert.
Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit hängen grundsätzlich vom wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit ab. Je nach Angelegenheit bieten sich verschiedene Vergütungsmodelle an. Ich bespreche mit Ihnen gern, welche Variante für Ihr Anliegen sinnvoll ist, damit Aufwand, Nutzen und Kosten in einem guten Verhältnis stehen.
Wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, richten sich die Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und in arbeits- und zivilrechtlichen Angelegenheiten nach dem gesetzlichen Gegenstandswert.
Alternativ können wir eine Vergütung vereinbaren. Häufig wird eine Abrechnung nach Zeitaufwand zu meinem aktuellen Stundensatz vorgesehen, insbesondere bei der regelmäßigen Beratung von Unternehmen.
Ich kläre mit Ihnen frühzeitig, welche Abrechnungsform zu Ihrem Anliegen passt und welcher Aufwand voraussichtlich entsteht. So können Sie die Kosten realistisch einordnen, bevor Sie größere Tätigkeiten veranlassen.
Für ein erstes Beratungsgespräch mit Arbeitnehmenden sieht das Gesetz eine Gebühr von maximal 190,00 Euro zuzüglich einer eventuellen Auslagenpauschale und Umsatzsteuer vor, wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird.
Diese Gebühr beinhaltet eine pauschale überschlägige Einstiegsberatung. Die Prüfung zum Beispiel von Vertragsunterlagen oder einem schriftlichen Aufhebungsvertrag ist darin nicht enthalten.
Sprechen Sie mich zu Beginn der Beratung darauf an. Transparenz gehört für mich zur Zusammenarbeit.